Todesfall des Vertragsnehmers
Was passiert beim Tod des Vertragsnehmers mit der Immobilienrente?
Der Sinn einer Immobilienrente oder Umkehrhypothek besteht vornehmlich darin, im Altersruhestand zusätzliches Kapital zu generieren, ohne dafür sein gewohntes Zuhause verlassen zu müssen. Schließlich hat man sich das eigene Häuschen unter Umständen über Jahre oder Jahrzehnte hart erarbeitet. Welcher Ruheständler möchte da auf seine alten Tage noch einmal in eine kleine Wohnung oder ähnliches umziehen?
Was passiert im Todesfall mit der Immobilie?
Nun stellt sich aber die Frage, was im Todesfall des Vertragsnehmers mit der Immobilie passiert. Die Antwort auf diese Frage hängt ganz davon ab, welche individuellen Gegebenheiten vorliegen und welche Art von Immobilienrente beziehungsweise Umkehrhypothek in Anspruch genommen wurde.
Ehepartner und im Haushalt lebende Angehörige genießen lebenslanges Wohnrecht
Unterstellen wir zunächst einmal, dass der Vertragsnehmer zusammen mit seiner Ehefrau bis zum Lebensende in der Immobilie gewohnt hat. Die Ehefrau ist jedoch etwas jünger und noch bei guter Gesundheit, als ihr Mann verstirbt. In fast allen Verträgen für die Immobilienrente oder auch für eine Umkehrhypothek ist festgelegt, dass auch der Ehepartner oder andere im Haushalt lebende Angehörige ein lebenslanges Wohnrecht in der Immobilie genießt.
Es wird sich also in diesem Fall nichts ändern. Die Immobilienrente wird weiter ausgezahlt (bei manchen Anbietern allerdings nur noch ein verminderter Betrag), und der Kapitalgeber muss mit der Verwertung der Immobilie abwarten, bis auch der im Haushalt lebende Ehepartner oder Angehörige verstirbt.
Was passiert im Fall eines allein lebenden Vertragsnehmers?
Kommen wir nun zu einem zweiten Fallbeispiel: Der Vertragsnehmer lebt alleine in der Mobile und verstirbt. Er hatte zuvor einen Vertrag zur Immobilienrente abgeschlossen, der die Variante 1 beinhaltet. Das bedeutet, er hat seine Immobilie bereits im Vorfeld an eine Bank oder Versicherungsgesellschaft verkauft und erhielt dafür bis seinem Lebensende die entsprechende Rente. In diesem Fall steht die Immobilie nach dem Tod des Vertragsnehmers dem Kapitalgeber zur freien Verwertung zur Verfügung. Er kann diese also verkaufen oder auch selbst nutzen. Der Vertrag zur Immobilienrente ist damit erfüllt und es bestehen keine weiteren Verpflichtungen.
Was passiert mit einer Umkehrhypothek beim Todesfall des Vertragsnehmers?
Das dritte Beispiel betrifft explizit die Umkehrhypothek. Hierbei handelt es sich also um den Fall, dass der Kapitalgeber dem Besitzer der Immobilie lediglich eine Hypothek darauf gewährt. Die Immobilie wird demnach nicht verkauft. Auch hierbei ist es möglich, eine Vereinbarung zu treffen, die besagt, dass die in Anspruch genommene Hypothek erst nach dem Tod des Vertragnehmers zurückgezahlt werden muss.
Die Leidtragenden sind in diesem Fall die Erben. Sie müssen für die Hypothek gerade stehen, beziehungsweise diese zurückzahlen. Das kann entweder aus eigenem finanziellen Mitteln geschehen, wodurch die Immobilie in der Familie verbleibt, oder die Erben entscheiden sich, die Immobilie zu verkaufen und den Kaufpreis für die Tilgung der Hypothek zu verwenden.
In vielen Fällen ist es auch möglich, dass der Kapitalgeber bei der Umkehrhypothek die Verwertung des Objektes übernimmt und den damit generierten Überschuss an die Erben auszahlt. Allerdings entstehen hierbei oftmals sehr hohe Bearbeitungs- und Nebenkosten, die dann vom Erlös abgezogen werden müssen.
Umkehrhypothek für Erben nur bedingt empfehlenswert
Eine Umkehrhypothek empfiehlt sich also nur dann, wenn die Erben bereits ausreichend mit Immobilien versorgt sind oder sich ausdrücklich damit einverstanden erklären, die Hypothekenschuld nach dem Tod des Vertragsnehmers selbst zu begleichen.
Inwiefern die Zustifterrente eine Alternative zur Immobilienrente sein kann, erläutern wir hier:
Die Zustifterrente als Alternative zur Immobilienrente »
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